1. Bestellung
Der Käufer ist an die Bestellung der umseitig aufgeführten Kaufgegenstände auf die Dauer von zwei Wochen gebunden. Dies gilt nicht, wenn der Vertragsgegenstand vom Verkäufer am Ort der Bestellung bevorratet wird und ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der Bestellung, insbesondere wegen geringer wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages, nicht besteht. Innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 kann der Käufer seine Bestellung nicht durch einseitige Erklärung widerrufen. Der endgültige Vertrag kommt mit Ablauf dieser Frist zustande, sofern der Verkäufer nicht innerhalb dieser Frist die Bestellung ablehnt. Als Annahmeerklärung gilt auch die Bewirkung der Leistung durch die Verkäufer oder ein innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 hierauf gerichtetes Lieferungsangebot.
2. Änderungsvorbehalt
Bei den umseitig aufgeführten Kaufgegenständen handelt es sich um serienmäßig hergestellte Ware, die nach Muster oder Prospekt verkauft wird, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung z.B. von Ausstellungsstücken getroffen wurde. Kleine Abweichungen in Farbe, Ausführung sowie Holz-. Stoff- und Lederstruktur bleiben vorbehalten, soweit sich hieraus nur unwesentliche, den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur geringfügig mindernde Abweichungen ergeben und diese unter Berücksichtigung der Interessen der Verkäufer für den Käufer zumutbar sind. Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Angabe von Holzarten auf die sichtbaren Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holzarten und Materialien, insbesondere bei Massivteilen, ist gestattet.
3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt in einem Umkreis von bis zu 50 km um den Geschäftssitz des Verkäufers frachtfrei. Nimmt der Käufer die ihm vertragsgerecht angebotene Leistung schuldhaft nicht an, oder muss die Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen wiederholt werden, ist der Verkäufer berechtigt, seinen Aufwand für erneute Lieferungen zu berechnen.
Vereinbarte Liefertermine oder -ziele können nur eingehalten werden, wenn der Käufer eine vereinbarte Anzahlung rechtzeitig leistet und/oder etwaigen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt.
4. Abrufaufträge
Ist für die Lieferung ein endgültiger Liefertermin noch nicht vereinbart worden und hängt die Auslieferung davon ab, dass der Käufer die Ware beim Verkäufer zur Belieferung abruft, kann der Verkäufer seine Leistung innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zugang des Abrufs erbringen. Handelt es sich um Ware, die nicht serienmäßig hergestellt wird und als solche in der Bestellung bezeichnet worden ist, verlängert sich die Frist zur Leistungserbringung auf 8 Wochen.
5. Höhere Gewalt
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsabschluss der Hersteller der Ware durch Fälle höherer Gewalt gehindert ist, die bestellte Ware zu produzieren oder zu liefern. Das Gleiche gilt, wenn nach Herstellung und Auslieferung der bestellten Ware an die Verkäufer diese durch Fälle höherer Gewalt gehindert wird, die Ware an den Käufer auszuliefern. In diesen Fällen wird er den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
6. Teillieferung
Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
7. Verzug des Käufers
Kann der Verkäufer von dem Käufer kraft gesetzlicher Vorschrift Schadensersatz verlangen, so ist er unbeschadet seines Rechts zur konkreten Schadensberechnung berechtigt, seinen Ersatzanspruch der Höhe nach mit 25 % des Kaufpreises pauschal zu berechnen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in einer wesentlich niedrigeren Höhe als der Pauschale entstanden ist.
8. Sachmangel
a) Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen sind kein Sachmangel. Ebenso stellen handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton keinen Mangel dar. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten begründen keinen sachmangelabhängigen Anspruch.
b) § 377 HGB findet zwischen den Parteien Anwendung. Unbeschadet der Verjährung der Rückgriffansprüche beim Verbrauchsgüterkauf verjähren die sachmangelabhängigen Ansprüche nach Ablauf von einem Jahr ab Ablieferung, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben hat. Diese Verjährungsfrist gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
c) Ist der Käufer ein Verbraucher, gelten anstelle von vorstehend 8 b) die gesetzlichen Regelungen.
d) Soweit Vertragsgegenstand eine gebrauchte Sache ist, verjähren die sachmangelabhängigen Ansprüche des Käufers in einem Jahr ab Ablieferung, es sei denn, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben hat. Diese Verjährungsfrist gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen Kaufgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der im Vertrag vereinbarten Ware vor. Bei Teillieferungen erlischt das Vorbehaltseigentum des Verkäufers an den Gegenständen, sobald der Käufer den hierfür in Rechnung gestellten Einzelbetrag vollständig bezahlt hat. Der Käufer ist nicht berechtigt, dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers unterliegende Ware aus seinem Besitz zu geben bzw. hierüber zu verfügen. Pfändungen und Beschlagnahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände hat der Käufer unverzüglich der Verkäufer mitzuteilen.
10. Schadensersatz
a) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Haftung, sind ausgeschlossen, soweit sich aus nachstehendem nicht etwas anderes ergibt.
b) Der Verkäufer haftet unbeschränkt für
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, beruhen; und/oder
– sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen und/oder
– Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz und/oder
– eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigens eines Mangels und/oder
– wegen schuldhafter Verletzung einer vom Verkäufer übernommenen Garantie.
(3) Die Haftungsbeschränkung in 10 a) gilt ebenfalls nicht bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen kann. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer bei einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf mittelbare und Folgeschäden können bei einfacher Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haftet der Verkäufer bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.
(4) Einer Pflichtverletzung durch den Verkäufer steht der seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
11. Gerichtsstand/ anwendbares Recht
Ist der Käufer Kaufmann, so ist Mönchengladbach Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen den Vertragsparteien einschließlich für etwaige Wechsel- und Scheckklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrecht.